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Heftroman der Woche

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Im Original Heinrich Doering

Turnier- und Ritterbuch – Teil 6

Heinrich Döring
Turnier- und Ritterbuch
Verlag von E. F. Schmidt, Leipzig
Sitten und Gebräuche des Rittertums im Mittelalter

Sechstes Kapitel

Das Femgericht

Mit diesem Namen bezeichnete das Mittelalter eines der furchtbarsten Rechtsmittel. Die Einrichtung des Femgerichts, auch heimliches Gericht oder Stillgericht geheißen, änderte sich mehrfach im Laufe der Zeit, doch war sie im 14. und 15. Jahr­hundert, wo jene Gerichte ihre größte Blüte erreicht hatte, etwa Folgende: Die Femgerichte bestanden aus Wissenden (Femgenossen). Diese mussten ehelicher Weiterlesen

Turnier- und Ritterbuch – Teil 5.3

Heinrich Döring
Turnier- und Ritterbuch
Verlag von E. F. Schmidt, Leipzig
Sitten und Gebräuche des Rittertums im Mittelalter

Fünftes Kapitel

3. Noch einige andere Unschuldsproben

Dem sogenannten Gericht des Heiligen Abendmahls war anfangs bloß die Geistlichkeit unterworfen, weil man glaubte, diese dürfe zu keinem Eid zugelassen werden. In der Folge aber unterzogen sich auch Laien dieser Probe. Zum Beweis dessen, was man behauptete, nahm man öffentlich das Heilige Abendmahl. Um aber der Sache noch größeren Nachdruck zu geben, fügte man die größten Schwüre Weiterlesen

Die wundersamen Märlein vom Berggeist Rübezahl – 1. Kapitel

Heinrich Döring
Die wundersamen Märlein vom Berggeist Rübezahl
Verlag C. F. Schmidt, Leipzig, ca. 1840

Ich, Rübezahl, hab’
jederzeit an Possen und Schwänken mich erfreut.
Stets lass’ ich meinem Humor den Zügel,
kurzum, ich bin im Geisterreich
das ungefähr, was, Menschen, unter euch
der kluge Schalksnarr Eulenspiegel.
S. G. Bürde

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Turnier- und Ritterbuch – Teil 5.2

Heinrich Döring
Turnier- und Ritterbuch
Verlag von E. F. Schmidt, Leipzig
Sitten und Gebräuche des Rittertums im Mittelalter

Fünftes Kapitel

2. Die Wasser-, Feuer- und Kreuzprobe

Wer irgendeiner Schuld verdächtig, wurde meistens in Gegenwart eines Priesters entweder in ein fließendes Wasser geworfen oder musste seine Arme in siedendes Wasser stecken. Zog er sie verletzt empor oder sank er unter, so wurde er für schuldig erklärt. Auf ähnliche Weise musste bei der Feuerprobe, die schon unter den Griechen und Römern bekannt war, der Verdächtige ein glühendes Eisen Weiterlesen